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NWB BB 12/2012 S. 362

Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen grober Beleidigung auf „Facebook”

Das Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg hat für den Einzelfall entschieden, dass eine Kündigung durch einen Arbeitgeber wegen einer beleidigenden Äußerung des Arbeitnehmers bei „Facebook” unwirksam sein kann.

Der Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2008 beim Arbeitgeber beschäftigt und hatte auf seiner Facebook-Seite seine Arbeitskollegen als „Speckrollen” und „Klugscheißer” bezeichnet. Die Beleidigungen waren allerdings nur für sog. Freunde und Freundesfreunde sichtbar.

Durch das ArbG wurde klargestellt, dass eine Kündigung wegen einer groben Beleidigung des Arbeitgebers oder von Kollegen auch ohne vorhergehende Abmahnung gerechtfertigt sein kann. Eine Eintragung bei Facebook greife nachhaltig in die Rechte des betroffenen Arbeitgebers bzw. Kollegen ein. Der Eintrag könne jederz...