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LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 5 R 165/12 B ER

Gesetze: § 418 ZPO, 86 b Abs. 2 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

Ist die Zulässigkeit einer Beschwerde zweifelhaft und lässt sich zugleich erkennen, dass das Antragsbegehren in der Sache offensichtlich unbegründet ist, so können - mit Ausnahme der Rechtswegbestimmung - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren prozessökonomische Gründe dafür sprechen, die Zulässigkeit dahinstehen zu lassen und den Antrag aus materiellen Gründen abzulehnen.

Fundstelle(n):
CAAAE-22612

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