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Sächsisches FG Beschluss v. - 6 V 1129/12

Gesetze: AO § 125 Abs. 1, BewG 1991 § 2 Abs. 2, BewG 1991 § 2 Abs. 1 S. 3, BewG 1991 § 23 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Nichtigkeit eines Einheitswertsbescheides wegen fehlender Klarheit über den Bewertungsgegenstand

Keine Bindung an den Klageantrag bei Nichtigkeit

Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

1. Die wirtschaftliche Einheit, auf die sich die bewertungsrechtliche Feststellung gemäß § 2 Abs. 1 BewG zu beziehen hat, muss zweifelsfrei bestimmt sein.

2. Das ist nicht der Fall, wenn im Tenor eines Einheitswertbescheids Flurstücke benannt werden, welche nur zum Teil erworben wurden bzw. erworbene Flurstücke gänzlich unerwähnt bleiben und die Aufzählung des Bewertungsgegenstandes mit der Ergänzung „u.a.” endet. Ein Einheitswertbescheid, dessen Tenor nicht entnommen werden kann, welchen Bewertungsgegenstand die Feststellung betrifft, ist nichtig.

3. Die in § 96 Abs. 1 S. 2 FGO geregelte Bindung an das Klage- bzw. Antragsbegehren greift bei der Aufhebung nichtiger Bescheide nicht ein.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AAAAE-22335

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