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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 9 V 9222/10 EFG 2013 S. 2 Nr. 1

Gesetze: AO § 34 Abs. 1, AO § 69, AO § 191, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Haftung des ehemaligen Mitgeschäftsführers und Gesellschafters der Komplemenär-GmbH für Gewerbesteuernachzahlung der KG bei Verkauf der Gesellschaftsanteile an einen „Firmenbestatter”

Leitsatz

1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Der Gesellschafter und Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co.KG kann sich bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit einer Gewerbesteuernachzahlung der KG einer haftungsauslösenden Pflichtverletzung i. S. von § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO schuldig machen, wenn er kurz vor dem Eintritt der Fälligkeit seine Anteile an der GmbH sowie seine Anteile an der KG verkauft, sein Amt als Mitgeschäftsführer aufgibt und ungeachtet der erkennbar entstehenden Gewerbsteueransprüche in Höhe von rd. 360.000 Euro für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit grob fahrlässig keine ausreichende Sorge trifft.

2. Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn der Mitgeschäftsführer seine Geschäftsanteile an eine Person veräußert, die von vorneherein im Verdacht steht, selbst „Firmenbestatter” zu sein oder bereits im Zeitpunkt des Erwerbs sämtlicher GmbH-Anteile die Absicht zu haben, die Anteile kurze Zeit später an einen „Firmenbestatter” weiterzuveräußern, wenn der Mitgeschäftsführer gleichwohl keine Erkundigungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erwerbers einzieht und den für die Gewerbesteuerzahlung bestimmten Betrag lediglich auf ein Konto der KG einzahlt, ohne durch geeignete weitere Maßnahmen (z. B. durch Bestellung einer Bankbürgschaft oder Hinterlegung des geschuldeten Steuerbetrags beim zuständigen Amtsgericht) für eine tatsächliche Begleichung der Gewerbesteuerschuld zu sorgen.

3. Für eine sog. Firmenbestattung ist typisch, dass eine Person als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH unter gleichzeitiger Abberufung der bisher Verantwortlichen bestellt wird, die wegen fehlenden Einkommens und Privatvermögens nicht als Haftungsschuldner für den Fiskus in Betracht kommt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 11 Nr. 17
DStRE 2013 S. 751 Nr. 12
EFG 2013 S. 2 Nr. 1
Ubg 2013 S. 468 Nr. 7
VAAAE-22328

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