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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 4 K 4338/08 PKH

Gesetze: FGO § 142 Abs. 1, FGO § 57, FGO § 60 Abs. 3, ZPO § 114 S. 1, ZPO § 121 Abs. 2, AO § 174 Abs. 4 S. 1, AO § 174 Abs. 5 S. 2, EStG § 64 Abs. 2 S. 1

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zum Klageverfahren des einen Elternteils beigeladenen anderen Elternteil bei Streit über die Haushaltszugehörigkeit des Kindes und damit über die vorrangige Kindergeldanspruchsberechtigung

Leitsatz

1. Ist im Klageverfahren des einen Elternteils streitig, in welchem Haushalt das Kind im Streitzeitraum gelebt hat und welchem Elternteil folglich das Kindergeld zusteht, sind eine umfassende Aufklärung des Sachverhaltes sowie eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Kindes als Zeugen notwendig und ist der andere Elternteil zum Klageverfahren auf Antrag der Familienkasse nach § 174 Abs. 5 S. 2, Abs. 4 S. 1 AO beigeladen worden, so kann dem beigeladenen Elternteil unabhängig davon Prozesskostenhilfe bewilligt werden, ob er im Klageverfahren tatsächlich Sachanträge stellen und sich damit einem Kostenrisiko aussetzen wird. Aufgrund des Umstands, dass im Klageverfahren abschließend entschieden wird, welchem Elternteil das Kindergeld zusteht,und dass dieses Ergebnis ggf. anschließend gegenüber dem beigeladenen Elternteil nach § 174 Abs. 4, 5 AO umgesetzt werden kann, ist es zur Gewährung rechtlichen Gehörs sowie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten, schon vorab ungeachtet der Möglichkeit des beigeladenen Elternteils, im Klageverfahren auf einen Sachantrag zu verzichten, inhaltlich über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden.

2. „Partei” i. S. d. § 114 ZPO ist bezogen auf das finanzgerichtliche Verfahren grundsätzlich jeder Beteiligte gemäß § 57 FGO, mithin auch ein Beigeladener. Dem Beigeladenen kann Prozesskostenhilfe aber grundsätzlich nur bewilligt werden kann, wenn er auch ein Kostenrisiko trägt, also voraussichtlich aktiv am Verfahren teilnehmen wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAE-22327

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