Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 08 | Mantelkauf: Abtretung einer Forderung gegen Besserungsschein
Der BFH hat, entgegen der Auffassung des BMF, klargestellt, dass die Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines Mantelkaufs nicht missbräuchlich ist. Durch die Gestaltung gelang es im Streitfall, einen Verlustvortrag bei der Kapitalgesellschaft vor der Vernichtung durch die Mantelkaufregelung zu bewahren.
Verneint der Bundesfinanzhof einen Gestaltungsmissbrauch, lohnt es zumeist, genauer hinzusehen. So auch bei einem aktuellen Urteil zum Mantelkauf. Es handelt sich zwar um einen Fall aus dem Jahr 2000. Der BFH musste also entscheiden auf der Grundlage des damaligen § 8 Abs. 4 KStG und der alten Fassung des § 42 AO. Viel spricht aber dafür, dass die Münchener Richter zu keinem anderen Ergebnis gelangt wären unter der Herrschaft der Nachfolgevorschrift – sprich § 8c KStG – und der neu gefassten Regelungen zum Gestaltungsmissbrauch.
Eine GmbH war nicht mehr aktiv und überschuldet. Der Altgesellschafter verzichtete gegen einen Besserungsschein auf Forderungen gegen die GmbH. Bei der GmbH führte das zu einer Erhöhung des steuerlichen Gewinns. Das hatte zur Konsequenz, dass der Verlustvortrag verbraucht wurde. Da...