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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 06 | Umsatzsteuer: Zuordnung bei gemischter Nutzung eines Gegenstandes

Der XI. Senat des BFH hat sich der Rechtsprechung des V. Senats zur Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen angeschlossen. Die Zuordnungsgrundsätze gelten auch bei der Herstellung oder bei dem Erwerb eines Gegenstands durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten. Für die Praxis ist wichtig, dass eine zeitnahe Dokumentation nur dann vor liegt, wenn diese bis spätestens 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber mitgeteilt wird.

Die Rubrik „Aktuelle Urteile” beginnen wir heute mit einer Entscheidung des BFH zur Umsatzsteuer. Es geht um die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes.

Für viele Steuer-Laien ist es nur schwer verständlich: Für die Ertragsteuern einerseits – also die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer – und die Umsatzsteuer anderseits gelten unterschiedliche Regeln. Sowohl die Zuordnung zum Betriebsvermögen als auch zum Unternehmensvermögen hängt zwar von der betrieblichen bzw. der unternehmerischen Nutzung ab. Die ertragsteuerliche Zuordnung kann aber von der umsatzsteuerlichen abweichen. Beide sind unabhängig voneinander. So kann beispielsweise ein Firme...