Arbeitshilfe - Stand: 20.05.2015

Hemmung einer noch offenen Festsetzungsfrist durch neu eingeführte Korrespondenzvorschrift des § 32a Abs. 1 KStG

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Gilt § 32a Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 13c KStG auch für solche Steuerbescheide der Gesellschafterebene, deren Festsetzungsfrist bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits abgelaufen war? - Auslegung der Vorschriften anhand des Wortlauts oder anhand des gesetzgeberischen Willens? - Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
QAAAE-22292