Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB direkt Nr. 47 vom Seite 1216

Grunderwerbsteuerrechtliche Folgen des Formwechsels

Christian Saecker

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAE-22209 Die Übertragung eines Grundstücks von Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum in (anderes) Gesamthandseigentum ist aufgrund des Rechtsträgerwechsels grunderwerbsteuerbar. [i]Saecker, NWB 43/2012 S. 3480; ders., NWB 45/2012 S. 3637Die Steuer wird aber nicht erhoben, soweit die sachenrechtliche Teilhabe am Wert des Grundstücks unberührt bleibt. Um Missbrauch vorzubeugen, wird die Nichterhebung der Steuer rückwirkend aufgehoben, sofern in den folgenden fünf Jahren die sachenrechtliche Teilhabe sinkt, z. B. durch Abtretung von Anteilen an der Gesamthand an einen Dritten (§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG). Findet in der fünfjährigen Missbrauchsverhinderungsfrist an der grundstücksbesitzenden Gesamthand oder dem grundstückseinbringenden Gesamthänder ein Formwechsel, der per se als nicht steuerbar gilt, statt, kann es zu einem rückwirkenden Wegfall der Nichterhebung der Grunderwerbsteuer kommen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Formwechsel des grundstückserwerbenden Gesamthänders

[i]Heterogener Formwechsel in KapGes kann nicht erhobene GrESt entstehen lassenWird eine Gesamthandsgemeinschaft, auf die ein Grundstück durch einen Gesamthänder übertragen und für das eine Steuerbefreiung nach § 5 GrEStG gewährt wurde, innerhalb einer fünfjährigen Frist in ...