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Wohnungseigentumsrecht | Beschlusskompetenz der WEG zur Kreditaufnahme
Die Wohnungseigentümer können eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen (§ 21 Abs. 3 WEG). Dazu gehört auch die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob ein Finanzbedarf der WEG (hier: in Höhe von 550.000 € zur Gesamtsanierung der Wohnanlage) durch Rückgriff auf vorhandene Rücklagen, durch die Erhebung von Sonderumlagen oder durch die Aufnahme von Darlehen gedeckt werden soll. Seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WEG (§ 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) kann die WEG die einzelnen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss jedoch nicht mehr gesamtschuldnerisch verpflichten. [i]Zur rechtssicheren Formulierung von Eigentümerbeschlüssen Riecke, NWB 20/212 S. 1671Eine solche Haftung kommt nur noch in Betracht, wenn sich die einzelnen Wohnungseigentümer selbst neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich ...