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Körperschaftsteuer | Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen ist nicht zu bilden, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste (hier: KG-Anteil) aufgrund außerbilanzieller Zurechnung (hier: § 15a EStG) neutralisiert werden und damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern. Hieran hat sich durch § 14 Abs. 4 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008 (BGBl 2007 I S. 3150) nichts geändert. (2) Das Eigenkapital des Organträgers erhöht sich nicht dadurch, dass in dessen Steuerbilanz ein aktiver Ausgleichsposten für Minderabführungen gem. § 14 Abs. 4 KStG 2002 n. F. gebildet wird. Es handelt sich hierbei lediglich [i]infoCenter „Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft” NWB LAAAB-04863 um einen steuerrechtlichen Merkposten (Bilanzierungshilfe).
Zu diesen – der h. A. im Fachschrifttum entsprechenden – Er...