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Einkommensteuer | Regelmäßige Arbeitsstätte eines Schornsteinfegers
Im Streitfall war der Kläger als Bezirksschornsteinfeger für einen Kehrbezirk von ca. 12 qkm zuständig. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er sowohl Verpflegungsmehraufwendungen als auch Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit der Begründung geltend, sein Kehrbezirk stelle als weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Das Finanzamt ließ lediglich die Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale zum Abzug zu. Das FG Düsseldorf entschied mit Urteil vom , dass ein 12 qkm großer Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers keine regelmäßige Tätigkeitsstätte darstellt mit der Konsequenz, dass Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand somit abzugsfähig sind. Hierzu füh...