NWB Nr. 47 vom Seite 3745

„Nach e und f folgt g – der neue § 42g EStG”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Zankapfel Kleinbetragsrechnungen

Rechnungen haben – als Grundlage für den Vorsteuerabzug – im Umsatzsteuerrecht eine besondere Bedeutung. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, müssen sie alle im Umsatzsteuergesetz geforderten Angaben vollständig und richtig enthalten. Hier nimmt es die Finanzverwaltung ganz genau. Für Kleinbetragsrechnungen bis 150 € sieht die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung allerdings Erleichterungen vor. Insbesondere der Verzicht auf die Notwendigkeit, den Leistungsempfänger bezeichnen zu müssen, erleichtert das tägliche Geschäftsleben ungemein. Doch was, wenn der Leistungsempfänger trotzdem genannt, dabei allerdings nicht exakt oder falsch bezeichnet wird? „Nicht gut” ist zu befürchten, denn im Rahmen von Betriebsprüfungen wird der Vorsteuerabzug dann oft verwehrt. Zu Recht? Dieser Frage geht Benzel auf Seite 3776 nach. Und der nächste Zankapfel zeichnet sich schon ab. Ab dem müssen Gutschriften explizit als solche bezeichnet werden, ansonsten droht auch hier die Versagung des Vorsteuerabzugs. Beuche/Trinks machen auf Seite 3762 auf dieses neue, im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 enthaltene Umsatzsteuerrisiko aufmerksam.

Nach e und f folgt g. Nach der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) und der zeitgleichen Lohnsteuer-Außenprüfung (§ 42f EStG), über die Martin und Schmidt in der letzen NWB-Ausgabe informiert haben, stellt Hilbert auf Seite 3752 die neue geplante Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG) vor. Dieses „besondere Verfahren zur zeitnahen Aufklärung [lohn-]steuererheblicher Sachverhalte” hat auf Vorschlag des Bundesrats und mit Zustimmung der Bundesregierung Eingang in das Jahressteuergesetz 2013 gefunden. Gedacht ist die Regelung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Bleibt zu hoffen, dass es bei dieser Intention bleibt.

Unter welchen Voraussetzungen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen, das auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wurde, sowie Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto selbst als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Mit Urteil vom unterstellt er nun in Anlehnung an eine Handhabung der Finanzverwaltung, dass die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto bezahlten Investitionen mit den aufgenommenen Darlehen finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, kann der Unternehmer den Zusammenhang im Einzelfall nachweisen. Darüber hinaus sollen auch Kontokorrentzinsen, die durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbegrenzt abziehbar sein. Die Aufnahme eines gesonderten Darlehens sei – abweichend von der Handhabung der Finanzverwaltung – nicht erforderlich. Maus kommentiert auf Seite 3764 die von der Praxis lang erwartete BFH-Entscheidung.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 3745
DAAAE-22201