Kapitel III: Sonstige Bestimmungen
Artikel 18 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5, die ab dem eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden.
Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 erfüllt.
(2) Diese Verordnung lässt Rechtswahlvereinbarungen unberührt, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats geschlossen wurden, dessen Gerichtsbarkeit vor dem angerufen wurde.
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GAAAE-22197