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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 8 U 5/11

Gesetze: § 8 SGB VII

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für die Anerkennung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist u.a. Voraussetzung, dass diese von der Autorität der Geschäftsleitung getragen wird. Dazu ist erforderlich, dass das Interesse der Betriebsleitung deutlich wird, dass möglichst alle Betriebsangehörigen bzw. alle, an die sich die Veranstaltung wendet, daran teilnehmen sollen.

2. Nehmen an einer Veranstaltung nur ca. 7 % der eingeladenen Betriebsangehörigen teil, spricht das gegen die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.

Fundstelle(n):
TAAAE-22145

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