Zweck der so genannten
erweiterten Kürzung nach §§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist, die Erträge aus der bloßen
Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der kraft ihrer Rechtsform
gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften von der Gewerbesteuer aus
Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur
Grundstücksverwaltung betreiben.
Das Halten einer
Kommanditbeteiligung an einer gewerblich geprägten, ebenfalls
grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt gegen das
Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.
Dies gilt auch, wenn die
Beteiligungsgesellschaft keine i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich
geprägte Gesellschaft, sondern eine rein vermögensverwaltend tätige
ImmobilienKG ist.
Eine GmbH und Co. KG, die an
einer nichtrechtsfähigen Erbengemeinschaft beteiligt ist, verwaltet und nutzt
nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz im Sinne von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KÖSDI 2014 S. 18874 Nr. 6 StBW 2013 S. 9 Nr. 1 XAAAE-21993
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