Änderung der Anrechnungsverfügung bei cum/ex-Geschäften
Leitsatz
Wird die
Kapitalertragsteueranrechnungsbescheinigung von dem ausstellenden
Kreditinstitut widerrufen, obliegt es dem Steuerpflichtigen die Erhebung der
Kapitalertragsteuer auf Dividenden- bzw. Dividendenkompensationszahlungen
anhand anderer geeigneter Beweismittel nachzuweisen.
Der Einbehaltung der
Kapitalertragsteuer durch den Emittent der Aktien berechtigt nicht zur
Anrechnung der Steuer bei Dividendenkompensationszahlungen.
Eine mehrfache Anrechnung von
Kapitalertragsteuer trotz einmaliger Entrichtung ist nicht gesetzesgemäß.
Die Anrechnungsbescheinigung
nach § 45a Abs. 2 EStG liefert zum einen den Anscheinsbeweis für die
entrichtete Kapitalertragsteuer. Zum anderen hat sie
Tatbestandsmerkmalsfunktion bei § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 EStG.
Das Geltendmachen von
Kapitalertragsteuer als Abzugsteuer in Kenntnis der Nichterhebung der Steuer
stellt trotz Vorliegens einer Anrechnungsbescheinigung eine arglistige
Täuschung i.S.d. § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2721 Nr. 44 BB 2012 S. 3184 Nr. 51 DStR 2012 S. 2381 Nr. 47 DStRE 2012 S. 1549 Nr. 24 DStZ 2012 S. 863 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2012 S. 3595 Ubg 2012 S. 823 Nr. 12 TAAAE-21990
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