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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 4 V 1661/11

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1, EStG § 45a Abs. 3, EStG § 44 Abs. 1, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, AO § 130 Abs. 2 Nr. 3, AO § 130 Abs. 2 Nr. 2

Änderung der Anrechnungsverfügung bei cum/ex-Geschäften

Leitsatz

  1. Wird die Kapitalertragsteueranrechnungsbescheinigung von dem ausstellenden Kreditinstitut widerrufen, obliegt es dem Steuerpflichtigen die Erhebung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden- bzw. Dividendenkompensationszahlungen anhand anderer geeigneter Beweismittel nachzuweisen.

  2. Der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer durch den Emittent der Aktien berechtigt nicht zur Anrechnung der Steuer bei Dividendenkompensationszahlungen.

  3. Eine mehrfache Anrechnung von Kapitalertragsteuer trotz einmaliger Entrichtung ist nicht gesetzesgemäß.

  4. Die Anrechnungsbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG liefert zum einen den Anscheinsbeweis für die entrichtete Kapitalertragsteuer. Zum anderen hat sie Tatbestandsmerkmalsfunktion bei § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 EStG.

  5. Das Geltendmachen von Kapitalertragsteuer als Abzugsteuer in Kenntnis der Nichterhebung der Steuer stellt trotz Vorliegens einer Anrechnungsbescheinigung eine arglistige Täuschung i.S.d. § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2721 Nr. 44
BB 2012 S. 3184 Nr. 51
DStR 2012 S. 2381 Nr. 47
DStRE 2012 S. 1549 Nr. 24
DStZ 2012 S. 863 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2012 S. 3595
Ubg 2012 S. 823 Nr. 12
TAAAE-21990

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