Keine Energiesteuerentlastung für ein Gemisch aus 69 % Biokraftstoff und 31 % Gasöl
Leitsatz
1. Eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG wird nur für solche versteuerten Biokraftstoffe gewährt, die nicht
mit anderen Energieerzeugnissen vermischt sind.
2. Die Regelung des § 50 Abs. 4 S. 2 EnergieStG erfasst lediglich Energieerzeugnisse, welche teilweise aus Biomasse (und im
Übrigen aus fossilen Ausgangsstoffen) hergestellt werden, nicht jedoch solche Energieerzeugnisse, die lediglich eine Vermischung
verschiedener Energieerzeugnisse (nämlich von Biokraftstoff einerseits und von sonstigen Energieerzeugnissen andererseits)
darstellen.
Fundstelle(n): OAAAE-21983
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