Grunderwerbsteuerlich einheitliches Vertragswerk bei Vermittlung
des Bauvertrages durch einen Mitarbeiter des Grundstücksveräußerers gegen eine
Vermittlungs- und Abschlussprovision
Leitsatz
1. Eine Einbeziehung der
Errichtungskosten des Gebäudes in die grunderwerbsteuerliche
Bemessungsgrundlage kommt nach der BFH-Rechtsprechung zum sogenannten
einheitlichen Erwerbsvorgang auch dann in Betracht, wenn Grundstückserwerb und
Gebäudeerrichtung zwar in unterschiedlichen Verträgen mit unterschiedlichen
Vertragspartnern geregelt sind, die auf der Veräußererseite tätigen Personen
bzw. Unternehmen jedoch gesellschaftsrechtlich, wirtschaftlich oder personell
miteinander verbunden sind und dieses Zusammenwirken objektiv erkennbar ist.
2. Ein für ein einheitliches
Vertragswerk sprechendes, objektiv erkennbares Zusammenwirken ist gegeben, wenn
der als Verkaufsberater und Kundenbetreuer für die Firma des
Grundstücksveräußerers auftretende Mitarbeiter schon bei den Verkaufsgesprächen
für das Grundstück auf den Abschluss eines Bauvertrages mit einer anderen Firma
hingewirkt und für den –zeitlich nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrags– tatsächlich zustande gekommenen Abschluss des
Bauvertrages aufgrund einer mündlichen Provisionsabsprache von dieser anderen
Firma eine Provision für die Vermittlung und für das Zustandekommen des
Bauvertrags erhalten hat.
3. Das Vorliegen eines einheitlichen
Vertragswerks wird in diesem Fall weder dadurch ausgeschlossen, dass die
Provisionszahlung der Grundstückskäuferin subjektiv nicht bekannt war, noch
dadurch, dass der für den Grundstücksverkäufer tätige Mitarbeiter auch für
andere Baufirmen auf Provisionsbasis Bauverträge vermittelt hat.
Fundstelle(n): EAAAE-21982
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.