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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 16 Ko 3213/12 GK

Gesetze: FGO § 142 Abs. 1ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 aGKG § 6 Abs. 1 Nr. 5 KV Nr. 6110

Nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe - Bestimmung des Zeitpunkts der Wirksamkeit

Leitsatz

  1. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Landeskasse die rückständigen Gerichtskosten nicht mehr geltend machen kann (entgegen , EFG 2010, 1642).

  2. „Rückständig” sind Gebühren und Auslagen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung der Prozesskostenhilfe fällig, aber noch nicht bezahlt waren.

  3. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung ist keine anderweitige Bestimmung des Gerichts i.S.v. § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO.

Fundstelle(n):
TAAAE-21977

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