Nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe - Bestimmung
des Zeitpunkts der Wirksamkeit
Leitsatz
Die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Landeskasse die rückständigen
Gerichtskosten nicht mehr geltend machen kann (entgegen , EFG 2010, 1642).
„Rückständig” sind
Gebühren und Auslagen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung der
Prozesskostenhilfe fällig, aber noch nicht bezahlt waren.
Die Bestimmung des Zeitpunkts
der Wirksamkeit der Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt der wirksamen
Antragstellung ist keine anderweitige Bestimmung des Gerichts i.S.v. § 122 Abs.
1 Nr. 1 a ZPO.
Fundstelle(n): TAAAE-21977
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