Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer - Verfassungskonforme Interpretation des § 4 Abs. 5 Satz
1 Nr. 6b EStG für das Jahr 2009
Leitsatz
Für das Jahr 2009 ist in verfassungskonformer Interpretation der Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und § 52 Abs.
12 Satz 9 EStG davon auszugehen, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch abzugsfähig sind, wenn dem Stpfl.
zwar für seine berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, das häusliche Arbeitszimmer aber den Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Ein von einem Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater zur Prüfung von Daten und Unterlagen, Anfertigung von Arbeitspapieren
und gutachterlichen Stellungnahmen, Erstellung von Prüfungsberichten, Ausarbeitung betriebswirtschaftlicher und steuerlicher
Konzepte und zur Vorbereitung finanzgerichtlicher Klageverfahren genutztes häusliches Büro ist kein betriebsstättenähnlicher
Raum im Wohnbereich.
Die durch die mündliche Kommunikation mit den Mandanten, Mitarbeitern und Dritten geprägte Tätigkeit des Mitgesellschafters
einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft findet ihren Mittelpunkt in der Praxis der Partnerschaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 18 DStRE 2013 S. 774 Nr. 13 DStZ 2012 S. 830 Nr. 23 EFG 2012 S. 2270 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2012 S. 3514 JAAAE-21976
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