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FG Münster 18.09.2012 11 K 3982/11 E, NWB 46/2012 S. 3675

Einkommensteuer | Aufwendungen für einen Treppenlift als außergewöhnliche Belastungen

Mit Urteil vom 18. 9. 2012 hat das FG Münster klargestellt, dass für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts nach den Bestimmungen der EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 ein amts- oder vertrauensärztliches Attest im Vorfeld der Maßnahme erforderlich ist. Ein Treppenlift stelle ein medizinisches Hilfsmittel dar, für den die Vorlage [i]Schmitz-Herscheidt, NWB 36/2012 S. 2917eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen sei (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStDV).