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BFH 26.09.2012 IX R 50/09, NWB 46/2012 S. 3675

Einkommensteuer | Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft

Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird nach dem auch dann i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (Ergänzung zu den BFH-Urteilen vom - IX R 40/06, BStBl 2007 II S. 608, und vom - IX R 68/07, BStBl 2008 II S. 522).

Anmerkung:

Das überzeugend begründete Urteil des BFH widerspricht der Auffassung des BMF, nach der die Aufwendungen für eine Option einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung sind, wenn der Inhaber der Option diese am Ende der Laufzeit verfallen lässt ( BStBl 2001 I S. 986). Man wird abwarten müssen, ob es zu einem [i]infoCenter „Termingeschäfte/Derivate” NWB QAAAC-44716 Nichtanwendungsschreiben des BMF kommt; vielleicht wäre ein Beitritt des BMF in diesem Ve...