Keine erneute Anmeldung von Kapitalertragsteuer nach unberechtigter Aufhebung der Anmeldung durch das FA
Kapitalertragsteuer auf Dividenden
Inanspruchnahme des Entrichtungsschuldners durch Haftungs- oder Nachforderungsbescheid
Bestimmtheit
Anwendung von § 174 Abs. 4 AO gegenüber Steuerentrichtungsschuldner einerseits und Steuerschuldner andererseits
Leitsatz
1. Eine Verpflichtung zur erneuten Anmeldung von Kapitalertragsteuer besteht nicht, wenn das FA eine ordnungsgemäße und zutreffende
Kapitalertragsteueranmeldung aus Gründen aufgehoben hat, die sich später als unrichtig herausstellen.
2. Das Wahlrecht, einen Entrichtungsschuldner, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung nicht oder nicht
ordnungsgemäß nachgekommen ist, entweder durch Haftungsbescheid oder aber durch Steuerbescheid in Gestalt eines Nachforderungsbescheids
in Anspruch zu nehmen, steht der Finanzverwaltung nicht nur in den Fällen zu, in denen die Besteuerungsmerkmale in vollem
Umfang geschätzt werden müssen, sondern auch in den Fällen, in denen sachverhaltsbezogen eine Nachforderung geltend gemacht
wird.
3. Bei der Nachforderung von Kapitalertragsteuer vom Entrichtungsschuldner geht es um die Schuld des Vergütungsschuldners,
die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Der Entrichtungsschuldner ist in diesem Falle nicht Steuerschuldner,
sondern Haftungsschuldner.
4. Die materiell-rechtliche Gleichbehandlung von Haftungs- und Nachforderungsbescheid hat zur Folge, dass es für die Bestimmtheit
und damit die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ausreicht, wenn in ihm der Entrichtungsschuldner, der zugleich Haftungsschuldner
ist, bezeichnet ist.
5. Die (originäre) Pflicht des Schuldners der Kapitalerträge zur Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden
gemäß §§ 43 ff. EStG besteht nur im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung einer Gewinnausschüttung.
6. Es spricht einiges dafür, § 174 Abs. 4 AO auch anzuwenden, wenn es nicht um denselben Steuerschuldner, sondern um den Steuerentrichtungsschuldner
einerseits und den Steuerschuldner andererseits geht. Der Entrichtungsschuldner ist insoweit nicht Dritter i. S. d. § 174
Abs. 5 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAE-21017
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