1. Einer zu zahlenden Steuer entgegenstehende Erstattungsansprüche sind rechnerisch erst dann zu berücksichtigen, wenn sie
mit hinreichender Sicherheit beurteilbar sind.
2. Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Regelung in § 240 Abs. 1 S. 4 AO bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge
auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist. Deshalb kommt ein Erlass aus
sachlichen Billigkeitsgründen nicht allein deshalb in Betracht, weil die ursprüngliche Festsetzung der Steuer später zu seinen
Gunsten herabgesetzt worden ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): GAAAE-21001
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