Ein Ergänzungsbescheid muss
– wie jeder andere VA - inhaltlich hinreichend bestimmt sein; d.h. der
Regelungsinhalt des VA muss diesem eindeutig entnommen werden können.
Bei einem Ergänzungsbescheid
erfordert § 119 Abs. 1 AO Angaben zur unentgeltlichen Zuwendung selbst, zu
deren Höhe und zum Jahr, in dem sie erfolgte.
Sollen Zuwendungen aus
verschiedenen Jahren die Duldungspflicht begründen, muss der Ergänzungsbescheid
erkennen lassen, aufgrund welcher Zuwendung die Inanspruchnahme für welchen VZ
erfolgen soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2181 Nr. 23 PAAAE-20989
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