Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen in der Erwachsenenfortbildung
Leitsatz
1. Supervisionsleistungen in der Arbeitnehmerfortbildung können nicht als Schul- bzw. Hochschulunterricht i.S.d. Art. 13 Teil
A Abs. 1 Buchst. j der RL 77/388 /EWG qualifiziert werden, denn öffentliche Institutionen und Träger der freien Wohlfahrtspflege
sind keine Schulen im Sinne der Vorschrift. Ebenso wenig handelt es sich bei den Fortbildungsmaßnahmen um einen Unterricht,
der in einen Lehr- oder Stundenplan eingebettet ist, was jedoch erforderlich wäre.
2. Eine Steuerbefreiung durch erweiternde Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der RL 77/388/EWG scheidet ebenfalls
aus, da der Wortlaut der Bestimmung vielmehr eng auszulegen ist und sich nur auf Tätigkeiten bezieht, die in der Vorschrift
einzeln aufgeführt sind.
3. Supervision ist keine Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2319 Nr. 24 KÖSDI 2013 S. 18249 Nr. 2 FAAAE-20988
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