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StuB 21/2012 S. 841

Standards zur staatlichen Doppik verbessern

Nach § 7a des Haushaltsgrundsätzegesetzes folgt die staatliche Doppik den handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften. Diese Anlehnung wird vom IDW begrüßt; damit ist sichergestellt, dass sich die Rechnungslegung der öffentlichen Bereich nicht losgelöst von der in der Privatwirtschaft entwickelt. In einem Schreiben an das BMF schlägt das IDW einige Verbesserungen vor, weil sich viele Abweichungen in den Standards nicht unbedingt mit den Besonderheiten des öffentlichen Sektors begründen lassen. Das Schreiben ist abrufbar unter www.idw.de.