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StuB 21/2012 S. 841

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eines Überschussrechners bei bargeldintensivem Betrieb

(1) Auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind gem. rkr. NWB MAAAE-14218 die Betriebseinnahmen und -ausgaben nachzuweisen. Für bargeldintensive Betriebe, wie einem Kosmetikstudio ist ein detailliertes Kassenkonto oder Kassenbuch zu führen. Dem genügen die nicht mit Kassenendbons o. Ä. belegten Aufzeichnungen auf dem handschriftlichen Formblatt ?Kasse” der Fa. DATEV bzw. dessen elektronische Form (Kassenerfassung für Office der Fa. DATEV) nicht, wenn diese lediglich die Tageseinnahmen als Summenzahlen und nur rechnerische – nicht mit dem IST-Stand abgeglichene – Beträge ausweisen. (2) Die Schätzung des Beklagten ist nicht zu beanstanden, wenn der Prüfer die Schätzung auf der Grundlage einer möglichst betriebsnahen Methode unter Zugrundeleg...