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StuB Nr. 21 vom Seite 832

Rückstellungen für Aufwendungen zur Erfüllung der steuerlichen Mitwirkungspflichten bei Außenprüfungen

Anmerkungen zum

StB Dieter Grützner

Nach § 193 Abs. 1 AO kann die Finanzverwaltung bei den einen Betrieb unterhaltenden Stpfl. eine Außenprüfung durchführen. Bei deren Durchführung treffen den Stpfl. die in § 200 AO normierten Mitwirkungspflichten. Fraglich ist, ob die dem Stpfl. durch die Erfüllung dieser Pflichten entstehenden Aufwendungen zum Ausweis einer Rückstellung bereits zulasten der Wirtschaftsjahre berechtigen, die voraussichtlich Gegenstand einer Außenprüfung sein werden. Dazu hat der BFH in dem Fall einer als Großbetrieb eingestuften GmbH mit Urteil vom Stellung genommen.

Kernfragen
  • Ist die Bildung einer Rückstellung aus Anlass der zu erwartenden Außenprüfung zulässig?

  • Für welche Betriebe ist die Entscheidung des BFH maßgeblich?

  • Wann ist von einer fehlerhaften Bilanz bezüglich der Rückstellung aus Anlass einer Außenprüfung auszugehen?

I. Die Entscheidung des BFH

1. Sachverhalt

[i]Happe, Rückstellungen für Kosten künftiger Betriebsprüfungen, BBK 2011 S. 479 NWB YAAAD-82316 Grützner, Bemessung der Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, StuB 2011 S. 492 NWB TAAAD-86220Die in der Revision beklagte GmbH ist durch Formwechsel zum aus einer KG hervorgegangen. Ihr Wirtschaftsjahr umfasst die Zeit vom 1. 12. bis zum 30. 11. des Folgejahres. Sie wurde als zum Konzern ihrer Gesellschafter gehören...