Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sozialversicherungsrecht | Privilegierte Eingliederungshilfe für behinderte Kinder erfasst nicht Einbau eines Aufzugs
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) wird nur gewährt, soweit den Leistungsberechtigten und bestimmten nahestehenden Personen (Ehegatten, Eltern) die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Dabei sind bestimmte Eingliederungsmaßnahmen privilegiert, d. h. bei ihnen bleibt vorhandenes Vermögen unberücksichtigt und Einkommen wird nur bei den Kosten des Lebensunterhalts berücksichtigt, wie z. B. Hilfen, die einem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII). Unter diese Privilegierung fällt nicht der Einbau eines Fahrstuhls, der es einem behinderten Kind ermöglichen soll, sich innerhalb des Hauses zu bewegen bzw. überhaupt das Haus zu verla...