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Zivilrecht | Keine Hemmung der Verjährung durch Verteidigung gegen negative Feststellungsklage
Erhebt der Schuldner einer Forderung (hier: Vermieter als Schuldner eines Kautionsrückzahlungsanspruchs) eine Klage auf Feststellung, dass dem Mieter wegen ausstehender Nebenkosten und den Prozesskosten des laufenden Verfahrens keine Ansprüche auf Auszahlung der Kaution zustehen (negative Feststellungsklage), führt weder dies noch die Verteidigung des Mieters dagegen zu einer Hemmung der Verjährung (§ 204 BGB). Vielmehr verlangen die Hemmungstatbestände, dass der Gläubiger seinen Anspruch aktiv verfolgt, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die bloße Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage könne dem nicht gleichgestellt werden, weil sich der Gläubiger dann auf die Abwehr der gegen ihn gerichteten Klage beschränke [i]Zu den Neuregelungen im Verjährungsrecht Rathemacher, NWB 2/2007 S. 127und gerade nicht seinen Ansp...