Weder der dem Vorerben erteilte und den Nacherben sowie den Nacherbfall bezeichnende Erbschein noch der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk sind ausreichend, die Nacherbfolge zu belegen. Es bedarf hierzu eines Erbscheins für den Nacherben auch dann, wenn der Eintritt des Nacherbfalls (Wiederverheiratung des Vorerben) und der Nichteintritt der auflösenden Bedingung, dass der Nacherbe den Pflichtteil nicht geltend gemacht hat, nachgewiesen sind (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; Beschluss vom , 34 Wx 160/11 = FGPrax 2011, 173).
Fundstelle(n): DNotZ 2013 S. 153 Nr. 2 YAAAE-20772
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