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LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 6 AS 12/12 B PKH

Gesetze: SGG § 172 Abs. 1, SGG § 73a, ZPO § 114, ZPO § 121 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Beteiligter, der das Kostenrisiko eines Sozialgerichtsverfahrens im Hinblick auf die Anwaltsgebühren vernünftig abwägt, wird versuchen, sein Ziel höherer Leistungen wegen aus seiner Sicht verfassungswidrig zu niedrig festgelegter Regelbedarfe möglichst ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu erreichen. Grundsätzlich ist es den Empfängern von Grundsicherungsleistungen, die die gesetzliche Festlegung des Regelsatzes seit der Neuregelung zum für verfassungswidrig halten, zuzumuten, ihr Verfahren im Widerspruchsverfahren nicht (weiter) zu betreiben, da diese Frage bereits in anderen Verfahren sowohl in der Revisionsinstanz als auch (inzwischen) beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Fundstelle(n):
HAAAE-20769

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