Fälligkeit von Gerichtsgebühren, wenn das FG-Urteil noch nicht
rechtskräftig ist
Leitsatz
1. Im finanzgerichtlichen
Klageverfahren bestimmt sich die Fälligkeit der Verfahrensgebühr nach
§ 6 GKG, nicht nach
§ 9 GKG.
2. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 wird die
Verfahrensgebühr bereits fällig mit Einreichung der Klageschrift, und zwar
sogleich in voller Höhe.
3. Die Wertfestsetzung ist in
§ 63 GKG geregelt,
unterschieden in vorläufige Wertfestsetzung (Abs. 1) und endgültige
Wertfestsetzung (Abs. 2).
4. Tatbestandlich vorausgesetzt für
die endgültige Wertfestsetzung ist eine „Entscheidung über den gesamten
Streitgegenstand„ oder wenn „sich das Verfahren anderweitig
erledigt„. Nach dem Gesetzeswortlaut in Abs. 2 kommt es dabei auf die
Rechtskraft dieser Entscheidung nicht an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 48 DStRE 2013 S. 118 Nr. 2 EFG 2013 S. 84 Nr. 1 HAAAE-20623
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