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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss v. - 6 Ko 2327/12 EFG 2013 S. 84 Nr. 1

Gesetze: GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5, 9 Abs. 2, 63 Abs. 1 und Abs. 2

Fälligkeit von Gerichtsgebühren, wenn das FG-Urteil noch nicht rechtskräftig ist

Leitsatz

1. Im finanzgerichtlichen Klageverfahren bestimmt sich die Fälligkeit der Verfahrensgebühr nach § 6 GKG, nicht nach § 9 GKG.

2. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 wird die Verfahrensgebühr bereits fällig mit Einreichung der Klageschrift, und zwar sogleich in voller Höhe.

3. Die Wertfestsetzung ist in § 63 GKG geregelt, unterschieden in vorläufige Wertfestsetzung (Abs. 1) und endgültige Wertfestsetzung (Abs. 2).

4. Tatbestandlich vorausgesetzt für die endgültige Wertfestsetzung ist eine „Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand„ oder wenn „sich das Verfahren anderweitig erledigt„. Nach dem Gesetzeswortlaut in Abs. 2 kommt es dabei auf die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 10 Nr. 48
DStRE 2013 S. 118 Nr. 2
EFG 2013 S. 84 Nr. 1
HAAAE-20623

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