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FG Münster Beschluss v. - 4 Ko 2422/12 EFG 2012 S. 2239 Nr. 23

Gesetze: VV RVG Nr 3202 RVG § 2 Abs 2

Finanzgerichtskosten:

Keine Terminsgebühr bei telefonischer Klärung von Erledigung und Verteilung der Kosten auf die Beteiligten

Leitsatz

1) Die einseitige (telefonische) Besprechung zwischen dem Bevollmächtigten eines Beteiligten und dem Gericht ist regelmäßig keine "Besprechung" i.S. des Termins-Gebührentatbestandes Nr. 3202 VV RVG, weil es dabei an der Mitwirkung des anderen Beteiligten fehlt.

2) Soweit zum Teil in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, dass auch wechselseitig zwischen dem Gericht/Berichterstatter und den Beteiligten geführte Telefonate die Terminsgebühr auslösen können, folgt das Gericht dem jedenfalls dann nicht, wenn das Gericht/der Berichterstatter selbst den Erledigungsvorschlag ausgearbeitet hat und dieser ohne weiteres Zutun von den Beteiligten in unabhängig voneinander geführten Telefonaten angenommen wird.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 13 Nr. 50
EFG 2012 S. 2239 Nr. 23
MAAAE-20617

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