§ 68 FGO
verlangt, dass hinsichtlich des ursprünglichen und des neuen VA Identität der
Beteiligten und des Besteuerungsgegenstandes besteht und der ursprüngliche VA
durch den Erlass des neuen VA seine Wirkung verliert.
Hilft das FA einer Klage dadurch
ab, dass es einen Versicherungsteuerbescheid für einen Anmeldungszeitraum
aufhebt, weil ein Sachverhalt fälschlicherweise in diesem Anmeldungszeitraum
berücksichtigt wurde, und berücksichtigt das FA den Sachverhalt anschließend in
dem Versicherungsbescheid für den zutreffenden Anmeldungszeitraum, so wird der
Versicherungsbescheid für den zutreffenden Anmeldungszeitraum nicht Gegenstand
des Klageverfahrens gemäß
§ 68 FGO.
Fundstelle(n): OAAAE-20612
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