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FG München Beschluss v. - 7 V 2459/12 EFG 2012 S. 2308 Nr. 24

Gesetze: FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, FGO § 133a Abs. 4, FGO § 96 Abs. 1 S. 2, FGO § 96 Abs. 2, GG Art. 103 Abs. 1

Anhörungsrüge gegen AdV-Beschluss wegen behaupteter Verletzung der Beachtens- und Begründungspflicht des Gerichts

Leitsatz

1. Eine unrichtige Auslegung eines im gerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gestellten Antrags, der eine Unterschreitung des Aussetzungsantrags zur Folge hat, stellt keine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, sondern eine Verletzung von § 96 Abs. 1 S. 2 FGO dar und kann daher nicht im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO geltend gemacht werden.

2. Art. 103 Abs. 1 GG normiert keine Pflicht des Gerichts, sich in der Begründung der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit allen Einzelheiten eines hundertzehnseitigen Vortrags der Antragstellerin in der Antragsbegründung und u. a. eines fünfundsechzigseitigen Vortrags in einer von mehreren Repliken zuzüglich umfangreicher Anlagen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur bei besonderen Umständen zu bejahen, die verdeutlichen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

3. Mit der Rüge, dass das Gericht der klägerischen Rechtsauffassung nicht gefolgt sei und in der Sache fehlerhaft entschieden habe, kann die Klägerin im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung kann nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 2308 Nr. 24
XAAAE-20609

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