Anhörungsrüge gegen AdV-Beschluss wegen behaupteter Verletzung
der Beachtens- und Begründungspflicht des Gerichts
Leitsatz
1. Eine unrichtige Auslegung eines im
gerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gestellten Antrags, der
eine Unterschreitung des Aussetzungsantrags zur Folge hat, stellt keine
Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG,
sondern eine Verletzung von § 96 Abs. 1 S. 2 FGO dar und kann daher nicht im
Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO geltend gemacht werden.
2. Art. 103 Abs. 1 GG normiert keine
Pflicht des Gerichts, sich in der Begründung der Entscheidung über einen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung mit allen Einzelheiten eines hundertzehnseitigen
Vortrags der Antragstellerin in der Antragsbegründung und u. a. eines
fünfundsechzigseitigen Vortrags in einer von mehreren Repliken zuzüglich
umfangreicher Anlagen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Nach der Rechtsprechung
des BVerfG ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur bei
besonderen Umständen zu bejahen, die verdeutlichen, dass tatsächliches
Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch
bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
3. Mit der Rüge, dass das Gericht der
klägerischen Rechtsauffassung nicht gefolgt sei und in der Sache fehlerhaft
entschieden habe, kann die Klägerin im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört
werden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung kann nicht Gegenstand der
Anhörungsrüge sein.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2308 Nr. 24 XAAAE-20609
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