Gesetze: UStG § 21 Abs. 2UStG § 13 Abs. 2EUStBV § 1 Abs. 1
ZollbefreiungsVO Art. 51
EGV 1186/2009 Art. 42
EGV 1186/2009 Art. 43
ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. A
ZK Art. 202 Abs. 2
ZK Art. 212a
ZKDV Art. 234
ZKDV Art. 233 Abs. 1 Buchst. a
ZKDV Art. 230 Buchst. a
ZKDV § 225 Buchst. b
EWGV 918/83 Kap. I Titel XI
EWGV 918/83 Kap. I Titel XII
ZollbefreiungsVO Art. 50
Keine Einfuhrumsatzsteuerfreiheit im Ausland gemalter Bilder bei vorschriftswidrigen Verbringen durch Benutzung des grünen
Ausgangs
Die entsprechenden Rechtsvorschriften sind verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Wird bei der Einreise aus China offensichtlich fahrlässig der grüne Ausgang benutzt, obwohl die auf der Reise geschaffenen
Bilder nicht unter Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung durch Benutzen des grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren” in den
freien Verkehr überführt werden können, werden die Bilder ohne Abgabe einer ausdrücklichen Zollanmeldung und damit vorschriftswidrig
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht mit der Folge, dass die vorgesehene Einfuhrumsatzsteuerfreiheit ausscheidet.
2. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Rechtsvorschriften. Insbesondere ist der Grundsatz
„nulla poena sine lege” nicht berührt, weil das HZA vorliegend keine Strafe verhängt hat, wie der Kläger meint, sondern Einfuhrumsatzsteuer
festgesetzt hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): JAAAE-20605
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