Dauernde Last: Schornsteinsanierung als Sonderausgabe
Leitsatz
Aufwendungen auf ein
übernommenes Grundstück sind nur als Versorgungsleistung abziehbar, wenn sich
der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag dem Übergeber ggü. klar und eindeutig
verpflichtet hat.
Begünstigt sind nur
Instandhaltungsmaßnahmen, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen
vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen.
Aufwendungen für darüber hinausgehende Verbesserungsmaßnahmen (vgl. § 554 Abs.
2 BGB) sind nicht Teil der notwendigen Versorgungsleistungen.
Aufwendungen für die
Schornsteinsanierung in einer Altenteilerwohnung sind als dauernde Last
abziehbar, wenn der Übernehmer verpflichtet ist, den Altenteilern Feuerung und
warmes Wasser zu liefern. Denn der Schornstein ist als Teil der Heizungsanlage
unabdingbare Voraussetzung für die Zurverfügungstellung von Heizung und warmem
Wasser.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 10 DStRE 2013 S. 391 Nr. 7 EFG 2012 S. 2204 Nr. 23 ErbStB 2012 S. 352 Nr. 12 PAAAE-20603
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