Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts
Leitsatz
1) Wer als in England und Wales registrierte Limited mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden, handelnd durch einen
director, im Inland nicht nur einzelne, sondern mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und in einer
Vielzahl von Verfahren vertritt, ist nicht nur vorübergehend im Inland tätig. Er ist daher nicht nach § 3a Abs. 1 StBerG zur
geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt.
2) Dieses gilt auch, wenn sämtliche Tätigkeiten "vom EU-Ausland aus" erbracht werden.
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