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BBK Nr. 21 vom Seite 957

Steuerliche Behandlung von Studiengebühren und -kosten

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 967Die Beurteilung von Bildungsaufwendungen als Ausbildungskosten oder als Kosten der Fort- und Weiterbildung, die den Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ermöglichen, ist ein dauerhafter Streitpunkt zwischen Rechtsprechung einerseits und Gesetzgebung andererseits. Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Regelung sind bereits zahlreiche Musterverfahren anhängig.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Status quo und kritische Würdigung

[i]Erststudium/-ausbildung als SonderausgabenAufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind gemäß §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG gestattet insoweit lediglich einen Abzug als Sonderausgaben bis zu 6.000 € im Kalenderjahr.

[i]UngleichbehandlungDiese gesetzliche Regelung führt zu erheblichen Ungleichbehandlungen bezüglich der Abziehbarkeit von Studienkosten. Die Beurteilung der beruflichen Veranlassung erfolgt nicht stringent, sondern hängt losgelöst von den tatsächlich getätigten Aufwendungen von weiteren individuellen ...