EuGH - C-454/12 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: RL 77/388/EWG Art 12 Abs 3 Buchst a UAbs 3 Anh H, RL 2006/112/EG Art 98 Abs 1 Anh 3, UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b, PBefG § 47, PBefG § 49 Abs 4, UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b
Rechtsfrage
1. Stehen Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Kategorie 5 MwStSystRL unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen Regelung entgegen, die für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt?
2. Ist bei der Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob Fahrten auf der Grundlage von Sondervereinbarungen mit Großkunden unter nahezu gleichlautenden Bedingungen von Kraftdroschken- bzw. Taxiunternehmern und Mietwagenunternehmern ausgeführt werden?
Beförderung; Kraftdroschke; Mehrwertsteuer; Nahverkehr; ÖPNV; Personenbeförderung; Pro Med Logistik; Regelsteuersatz; Sondervereinbarung; Taxi
Fundstelle(n):
YAAAE-20571