Gesetze: EWGRL 660/78 Art 2 Abs 3, EWGRL 660/78 Art 2 Abs 4, EWGRL 660/78 Art 2 Abs 5
Rechtsfrage
Ist Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen dahin auszulegen, dass er nicht nur vorsieht, dass zusätzliche Angaben im Anhang zum Jahresabschluss zu machen sind, sondern, wenn die Anschaffungskosten offensichtlich nicht dem tatsächlichen Wert der betroffenen Güter entsprechen und deshalb ein falsches Bild der Vermögenslage, Finanzlage und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird, auch dazu verpflichtet, vom Grundsatz der Verbuchung von Vermögensgegenständen zu den Anschaffungskosten abzuweichen und sie unmittelbar zu ihrem Weiterverkaufswert zu verbuchen, wenn dieser offenkundig ihr tatsächlicher Wert ist?
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