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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 KR 354/10

Leitsatz

Leitsatz:

1.) Die Bestimmung des Inhalts und der Grenzen des Versorgungsauftrags eines Plankrankenhauses in Brandenburg ist nach der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des maßgeblichen Landeskrankenhausplans geltenden ärztlichen Weiterbildungsordnung des Landes Brandenburg zu ermitteln.

2.) Nach der Weiterbildungsordnung 1995 umfasste das Fachgebiet Chirurgie orthopädische Leistungen nicht; zu den orthopädischen Leistungen gehörte auch die Endoprothetik der Kniegelenke.

Fundstelle(n):
XAAAE-20327

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