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StuB 20/2012 S. 808

Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag auch im GmbH-Konzern nur zum Ende des Geschäftsjahres

Auch die Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann nur zum Ende eines (Geschäfts-) Jahres erfolgen. Auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen GmbH und deren Beendigung sind die §§ 291 ff. AktG grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Daher ist auch die Beendigung des Unternehmensvertrags gem. § 298 AktG analog unter Einreichung entsprechender Unterlagen anzumelden. Und diese ist nicht abweichend vom Ende des Geschäftsjahres möglich (§ 296 Abs. 1 Satz 1 AktG analog). Zudem ist die rückwirkende Aufhebung eines solchen Vertrags unzulässig (§ 296 Abs. 1 Satz 2 AktG). Damit droht bei unterjähriger Aufhebung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags. Zudem wird der Eintragung der Aufhebung des Vertrags in das Handel...