BFH - VII R 21/12 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: ZK Art 14, ZK Art 185, ZK Art 187, ZKDV Art 2
Rechtsfrage
Aufforderung an den Hersteller einer von ihm ausgeführten Ware, in die ggf. Drittlandsteile eingebaut worden waren, bei der Wiedereinfuhr durch einen Dritten die erforderlichen Angaben über ggf. bei der Herstellung verwendete Drittlandsteile zu machen, um die reimportierte Ware als Rückware abfertigen zu können.
Ist der Hersteller eine "Person, die unmittelbar oder mittelbar an Vorgängen im Rahmen des Warenverkehrs beteiligt ist" selbst dann, wenn er keinen Bezug zum konkreten Einfuhrvorgang hat?
Ist "Vorgang im Rahmen des Warenverkehrs" hier das Einfuhr-Zollverfahren des Dritten?
Beschränken sich die Untersuchungen der Zollbehörde (Art. 2 ZKDVO) auf die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen?
Hat der Anmelder (der Rückware) nachzuweisen, dass es sich bei der vom Hersteller ausgeführten Ware um ein Veredelungserzeugnis handelt?
Hat die Mitwirkungspflicht des Herstellers dann ihre Grenzen, wenn durch die Mitwirkungshandlung eine Selbstschädigung zu befürchten ist?
Ausführer; Auskunftspflicht; Mitwirkung; Rückware
Fundstelle(n):
IAAAE-20170