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Buchführungspflicht (HGB, EStG)
1. Definition
Unternehmer sind nach dem Handelsrecht verpflichtet, kaufmännische Bücher zu führen und in diesen ihre Handelsgeschäfte und die Lage ihres (zu ihrem Handelsgewerbe gehörenden) Vermögens einzutragen, wenn sie Kaufleute sind (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB). Buchführung bedeutet: Der Stand der laufenden Geschäfte wird ausgewiesen und deren korrekte Durchführung nachgewiesen. Vermögen und Schulden werden insgesamt und gegenüber jedem einzelnen Geschäftsfreund ausgewiesen. Der zutreffende Jahres-Geschäftserfolg wird dargestellt.
Damit die Finanzverwaltung ihrer Aufgabe, Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, nachkommen kann, bestehen die Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten, die sich aus dem Handelsrecht ergeben, gem. § 140 AO auch steuerlich. Daneben folgen aus dem Steuerrecht und aus sonstigen Rechtsvorschriften weitere Aufzeichnungspflichten.
Auf der Grundlage der Buchführung haben Kaufleute zum Schluss des Geschäfts-/Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss zu erstellen. Er besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB). Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. von § 264a HGB haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern und einen Lagebericht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, sind der Besteuerung zu Grunde zu legen, soweit nach den Umständen kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (§ 158 AO).
Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 238
Grottel et al. (Hrsg.), Beck'scher Bilanz-Kommentar, 14. Aufl. 2024
Schmidt, EStG Kommentar, 42. Aufl. 2023
Schwarz/Pahlke, AO/FGO Kommentar
Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 16. Aufl. 2022
Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 42. Aufl. 2023
2. Buchführungspflicht nach Handelsrecht
2.1. Grundsatz: Buchführungspflicht
Nach dem Handelsrecht ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB).
Kaufleute sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches verpflichtet,