Ein familienähnliches Band kann auch zu einem Pflegekind
begründet werden, das im Alter von 16 Jahren und 10 Monaten in die
Pflegefamilie kommt
Leitsatz
1. Ein Pflegschaftsverhältnis und ein
familienähnliches Band kann auch zu einem fast volljährigen Kind begründet
werden, ohne dass eine Hilfslosigkeit, Behinderung oder sonstige besondere
Umstände vorliegen müssen, wenn eine Betreuung wie zwischen Eltern und Kind
stattfindet.
2. Eine Vollzeitpflege nach
§ 33 SGB VIII, bei
der die Pflegefamilie die räumliche, materielle und immaterielle
Personenvorsorge und Personenfürsorge sowie Erziehung gemäß der Bescheinigung
des Landratsamtes übernommen hat, kann ein Obhuts- und
Pflegekindschaftsverhältnis wie zwischen leiblichen Eltern und Kind und somit
ein familienähnliches Band im Sinne des
§ 32 Abs. 1 Nr. 2
EStG begründen.
Fundstelle(n): PAAAE-20107
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