Land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteter Grund und Boden als Betriebstätte i.S.v. § 12 AO, Gewinnaufteilung zwischen
Deutschland und den Niederlanden, Progressionsvorbehalt
Leitsatz
1) Land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteter Grund und Boden stellt eine Betriebsstätte i.S.v. § 12 Satz 1 AO dar. Für
die hieraus resultierenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen steht das Besteuerungsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2
DBA/Niederlande dem Belegenheitsstaat Niederlande zu.
2) Zur Aufteilung des Gewinns auf den im Inland belegenen Hof und die in Deutschland und den Niederlanden gelegenen bewirtschafteten
Flächen gemäß Verständigungsvereinbarung vom ( Ndl. - 70/01).
3) Die in Deutschland steuerfreien Einkünfte aus in den Niederlanden betriebener Land- und Forstwirtschaft unterliegen gemäß
§ 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht dem Progressionsvorbehalt.
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